1.
Ist es zutreffend, dass zur Beurteilung der gefahrenen Geschwindigkeiten die sogenannte V85-
Geschwindigkeit herangezogen wurde?
Die Geschwindigkeit V85 ist eine relevante Kontrollgröße zur Überprüfung der gefahrenen
Geschwindigkeit. Sie soll das tatsächliche Fahrverhalten wiedergeben und wurde bei der genannten
Messung herangezogen.
2.
Ist es korrekt, dass unter der Beurteilungsgeschwindigkeit V85 die Geschwindigkeit zu verstehen ist,
die von 85 % aller Kfz-Fahrenden eingehalten wird?
Die Angabe V85 bedeutet, dass 85 % der gemessenen Fahrzeuge diese Geschwindigkeit nicht
überschritten haben.
3.
Ist unser Verständnis zutreffend, dass im Bereich einer Straße mit der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Zuzählung eines Toleranzzuschlags von 3 km/h ein
Bußgeld ab einer gefahrenen Geschwindigkeit von 34 km/h prinzipiell ausgelöst wird?
Der Runderlass des Innenministeriums NRW vom 19.10.2009 zur Verkehrssicherheitsarbeit der
Polizei Nordrhein-Westfalen regelt das Verfahren bei der Verfolgung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäß 3.5.1 verbleibt bei Geschwindigkeitsmessungen nach
Abzug der Toleranzwerte (bei dem von der Stadt Viersen eingesetzten Messgerät bis 100 Km/h 3
km/h vom Messergebnis) eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 5 km/h, so ist von einer Verfolgung abzusehen. Daher wird bei einer zulässigen Geschwindigkeit
zu 30 km/h ab 39 km/h ein Verfahren eingeleitet.
4.
Trifft es zu, dass bei den Messungen im Bereich der Bruchstraße eine Geschwindigkeit von 39 km/h
als relevanter Bezug für die V85-Geschwindigkeit angesetzt wurde?
Bei der V85-Geschwindigkeit handelt es sich um einen absoluten Wert der im Rahmen von
Geschwindigkeitsmessungen ermittelt wird. Der Wert hat keine Relevanz bzgl. der Einleitung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren sondern dient zur Beurteilung, ob weitere Maßnahmen z.B. in der
Verkehrsplanung notwendig sind.
5.
Sofern dies zutrifft: Warum wurde der eigentlich korrekte Bezugswert von 34 km/h nicht angewendet?
Siehe Antwort Frage 4
6.
Wäre es möglich, den Ausschuss darüber zu informieren, welcher Prozentanteil der passierenden
Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von 33 km/h eingehalten hat?
Für die Beurteilung der Notwendigkeit verkehrsrechtlicher Maßnahmen ist dieser Wert nicht relevant.
Er wurde im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung nicht ermittelt.
7.
Wurden auf dieser Strecke bereits die für diese Zwecke durch die Verwaltung beschafften mobilen
„Panzerblitzanlagen“ eingesetzt, mit denen die Erhebung von Bußgeldern auf der Grundlage einer
fotografischen Dokumentation von Verstößen gegen die Verkehrsregeln möglich ist?
Die semistationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wurde an der Bruchstraße im Zeitraum
vom 15.08. bis 26.08.24 aufgestellt. In dieser Zeit wurden 16 Geschwindigkeitsverstöße festgestellt.
8.
Sollte dies nicht zutreffen: Warum wurde diese Maßnahme nicht in Betracht gezogen?
Siehe Antwort Frage 7