Frage 1:
Wird sich der Neubau der Friedhofsbrücke auf die Gebühren der Viersener Friedhöfe nach der Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Viersen auswirken?
Antwort zu Frage 1:
Im Rahmen der Kalkulation der Friedhofsgebühren sind gemäß dem Kommunalabgabenrecht alle nach den
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu berücksichtigen. Investitionsmaßnahmen
werden nicht unmittelbar mit ihrer Gesamtsumme in eine Gebührenkalkulation eingestellt, sondern über ihre
Nutzungsdauer durch die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen in die Gebühren einberechnet.
Bei der Investitionsmaßnahme der Friedhofsbrücke ergeben sich nach aktuellem Sachstand Herstellungskosten
in Höhe von insgesamt rd. 300 T € (Baukosten von 251.000 € gem. Vorlagen-Nr. 2024/4076/FB 92/I
und Planungskosten von 50.000 €), die haushalterisch über eine Nutzungsdauer von 100 Jahren abgeschrieben
werden. Die haushalterisch angesetzte Nutzungsdauer kann hier von der tatsächlich prognostizierten
Nutzungsdauer abweichen. Über die Nutzungsdauer ist jährlich eine Abschreibungsrate von rd.
3.000 € als Kosten in die Gebührenkalkulation einzustellen.
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Grundlage des Restbuchwertes und des jährlich zu bestimmenden
kalkulatorischen Zinssatzes berechnet, die miteinander multipliziert werden. Der kalkulatorische Zinssatz
für das Jahr 2024 beträgt 3,03 % und wurde in dieser Höhe gebührenrelevant berücksichtigt. Aufgrund
der sinkenden Restbuchwerte würde der Betrag über die Nutzungsdauer der Investition stetig bis auf 0 €
am Ende der Nutzungsdauer sinken.
Hier ist noch vor dem Hintergrund des Naherholungsanteils i. H. v. 10 %, die gebührenrechtlich in Abzug
gebracht werden, zu klären, ob diese Kosten vollumfänglich in die Gebührensätze einberechnet werden.
Frage 2:
Wenn dies der Fall ist, wie wäre die Erhöhung voraussichtlich zu beziffern?
Antwort zu Frage 2:
Kann nicht präzise beantwortet werden. Unter den Annahmen der Ziffer 1 ergäben sich kalkulatorische
Abschreibungen von 3.000 € sowie kalkulatorische Zinsen (im ersten Jahr) von rd. 9.000 €.
Der Gesamtaufwand für die kostenrechnende Einrichtung Friedhöfe beträgt (Grundlage 2024) rd. 2,2 Mio.
€.
D.h. die Erhöhung würde ca. 0,5 % betragen (im ersten Jahr) und sich dann jährlich entsprechend der
Verringerung der kalkulatorischen Zinsen ebenfalls verringern.
Diese Erhöhung wäre dann auf rd. 70 Gebührentarifstellen bei den verschiedenen Friedhofsgebühren aufzuteilen.
Frage 3:
Wird es auch in Zukunft eine einheitliche Friedhofsgebührensatzung geben, die die Gebühren für die Benutzung
aller städtischen Friedhöfe regelt oder wird es für den Süchtelner Waldfriedhof eine eigene Friedhofsgebührensatzung
mit spezifischen Regelungen geben?
Antwort zu Frage 3:
Eine einheitliche Friedhofsgebührensatzung für alle Friedhöfe dürfte auch weiterhin zulässig sein, da die
Friedhöfe im Stadtgebiet Viersen eine einheitliche nicht rechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers (Stadt
Viersen) bilden.